EU-Green Deal

Entwaldungsfreie

Lieferketten  EUDR umsetzen

Die EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) verpflichtet Importeure betroffener Rohstoffe zur Sorgfaltserklärung.

Wir begleiten Sie von der Datenbereitstellung bis zur Prüfung – KI-gestützt und praxisnah.

Betroffene Rohstoffe:

  • Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz, löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, Palmölseifen, gefrorene Rinderzungen
  • sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.

Pflichten:

  • Sorgfaltserklärung mit HS-Code, Geolokalisierung und EORI
  • Risikoanalyse und Minderungsmaßnahmen
  • Dokumentation für Kontrollen durch BLE und Zoll

Die Europäische Union strebt an bis 2050 klimaneutral zu werden. Teil der Klimastrategie ist die Waldschutzverordnung für entwaldungsfreie Lieferketten.

Diese umfasst Sorgfaltspflichten zum Schutz der globalen Wälder gegen Rodung und Ausbeutung in Zusammenhang mit der Produktion verschiedener Güter.

Die neue Verordnung verfolgt einen produktbezogenen Ansatz. Sie betrifft alle Unternehmen die Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz oder daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in den Verkehr bringen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen – unabhängig von deren Anzahl an Arbeitnehmenden oder deren Firmensitz.

Die Verordnung ist bereits seit Ende Juni 2023 in Kraft getreten.

Im Rahmen einer Übergangsphase bis Ende 2026 gibt die EU den Unternehmen Zeit die Vorgaben der Verordnung umzusetzen. Für kleinere und mittlere Unternehmen wird die Übergangsphase bis zum Ende Juni 2027 verlängert.

Betroffene Unternehmen müssen eine umfassende Compliance-Prüfung der gesamten Lieferketten einrichten und nachweisen, dass die importierten, gelisteten Güter „entwaldungsfrei“ sind und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden.

Es ist eine Sorgfaltserklärung mit Warentarifnummern und der Geolokalisierung zur Herkunft der betroffenen Güter zu erstellen und im Rahmen des Compliance-Managements bei Bedarf vorzulegen.

  • Name, Anschrift und EORI-Nummer des Marktteilnehmers
  • HS-Code der Ware, Warenbeschreibung einschließlich Handelsbezeichnung und Menge in Stückzahl oder Kilogramm
  • Erzeugerland und Geolokalisierung aller Standorte an denen die betroffenen Erzeugnisse produziert wurden
  • Erklärung des Marktteilnehmers über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
  • Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung für kleine und mittlere Unternehmen die Vereinfachungen in Anspruch genommen haben
  • Unterschrift

Ab Ende 2026 müssen die betroffenen Unternehmen die Lieferketten analysieren (Rohstoffe identifizieren, Transparenz schaffen, Nachhaltigkeitsstandards festlegen), Compliance Strukturen müssen implementiert bzw. geändert werden, sowie die zollrechtliche Umsetzung (bei Im-/Exporten) ist von wichtiger Bedeutung (abweichend von den Regelungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz -LkSG-).

Informationen zu den betroffenen Gütern müssen korrekt angemeldet werden und mit der Sorgfaltserklärung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bzw. bei erstmaliger Einfuhr oder Ausfuhr bei den zuständigen Zollbehörden vorgelegt werden.

Sollten Sie nicht in der Lage sein ihre Güter trennen zu können bzw. korrekte Informationen über betroffene Güter zu erlangen, besteht ein Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung und des Im-/Exports der „nicht- entwaldungsfreien“ Güter.

Die BLE sowie die Zollbehörden sind für die Kontrolle der Zollanmeldungen hinsichtlich relevanter Güter zuständig.

Im Falle eines Verstoßes werden Bußgelder mit einer Höhe von 4% des Jahresumsatzes oder mehr verhängt. Des Weiteren ist das Einziehen von betroffenen Gütern bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Finanzierungen und Ausschreiben bis zu 12 Monaten möglich.

Was können Sie tun?

Sind Sie bereits auf die sich stellenden Herausforderungen der entwaldungsfreien Lieferketten vorbereitet?

Wir unterstützen Sie gerne dabei! 

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