FTC GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Den Geschäftsbedingungen der Firma FTC GmbH, Hochheim am Main, nachstehend auch kurz „Lieferer“ genannt, widersprechende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam. Nachstehende Bedingungen gelten für alle vom Lieferer erbrachten Leistungen. Die vom Lieferer erbrachten Leistungen werden nachfolgend kurz Produkt(e) genannt.
1.2. Personenbezogene Daten von Kunden und Interessenten werden vom Lieferer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
1.4. Sollten einzelne Teile des vom Lieferer bestätigten Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so entbindet dies den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung der übrigen bestellten Leistungen und der Einhaltung der sonstigen Vereinbarungen.
1.5. Nachstehende Bedingungen gelten auch für vorvertragliche Verhandlungen.
1.6. Bedingungen für die Nutzung der Abrechnungsmodelle „FTC-InfoCard“ und „FTC-InfoPack“: Bei den Abrechnungsmodellen handelt es sich um erworbenes Prepaid-Guthaben (Vorauszahlung). Die Gültigkeit ist unbegrenzt. Das Guthaben ist innerhalb des Unternehmens des Käufers übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung von nicht genutztem Guthaben.
2. Mängelrechte, Haftung
2.1. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der vom Lieferer gelieferten Produkte zu dem vom Lieferer erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine weiteren Rechte herleiten.
2.2. Weist das Produkt bei Lieferung einen Sachmangel auf, so ist der Lieferer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten des Lieferers. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Produktwertes aus, so ist der Lieferer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
2.3. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
2.4. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder der Lieferer eine ausdrückliche Garantie übernommen haben.
2.5. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder durch Erfüllungsgehilfen des Lieferers ist die Haftung des Lieferers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.6. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Produkt des Lieferers selbst entstanden sind; auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
2.7. § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Nrn. 3.1 bis 3.5 unberührt.
2.8. Die vorstehenden Bestimmungen Nrn. 3.3 bis 3.6 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und deliktischer Haftung.
2.9. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Lieferers auf das negative Interesse.
2.10. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
2.11. Die Sachmängelhaftung des Lieferers entfällt, soweit der Kunde die Installations- und Gebrauchsanweisungen nicht beachtet oder Produkte des Lieferers durch Dritte ergänzen oder ändern lässt, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass der Sachmangel hierauf nicht beruht.
3. Verjährung
3.1. Die Verjährungsfrist für sachmängelbedingte Ansprüche beträgt ein Jahr ab Überlassung des jeweiligen Produktes. Die §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
3.2. Ebenso beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche ein Jahr.
3.3. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
4. Geheimhaltung
4.1. Der Lieferer verpflichtet sich und seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Verschwiegenheit über alle Informationen und Daten von Geschäftsvorgängen des Kunden, soweit der Lieferer hiervon im Rahmen der Erfüllung von vertraglichen Pflichten Kenntnis erlangt, zu bewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen.
5. Erfüllungsort, Gerichtsstand
5.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz des Lieferers, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
5.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).